|
Reform
des deutschen Schornsteinfegerrechts
Das neue Schornsteinfeger - Handwerks - Gesetz
Auf Drängen der
EU-Kommission hat die Bundesregierung das deutsche Schornsteinfegerrecht geändert.
Durch das Gesetz
zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens
wird das bisher geltende Schornsteinfegergesetz (SchfG)
umfassend geändert und tritt nach einer Übergangszeit am 31.12.2012 außer
Kraft. Gleichzeitig wird im Übergangszeitraum schrittweise das neue Schornsteinfeger-Handwerksgesetz
(SchfHwG) in Kraft treten.
Das Gesetz ist am
28. November 2008 im Bundesgesetzblatt (Teil I, S, 2242) veröffentlicht und
damit seit dem 29. November 2008 in Kraft.
Die neu
Rechtslage bedeutet für Haus- und Wohnungseigentümer mehr Haftung- Sie
werden deutlich stärker in die Verantwortung genommen.
Im
Übergangszeitraum von 2009 bis 2013 werden
Schornsteinfegerarbeiten nur durch den jeweils
zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister
ausgeführt.
Einzige Ausnahme:
Auch ein Schornsteinfegerbetrieb aus dem nicht
deutschen EU-Ausland darf vorübergehend und gelegentlich mit der
Ausführung der Arbeiten beauftragt werden, sofern es sich um einen Betrieb
des Schornsteinfegerhandwerks handelt , der die
handwerksrechtlich erforderliche Qualifikation besitzt und beim Bundesamt
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle registriert ist. Bei dieser sog. "
Fremdausführung " sind Sie als Eigentümer in der Verantwortung, dass
die Arbeiten ordnungsgemäß - also durch einen zugelassenen Betrieb -
ausgeführt werden und frist- und formgemäß nachgewiesen
werden. Ihnen obliegt die Pflicht, den Nachweis der Arbeitsausführung im
Wege Formblattnachweises gegenüber Ihrem zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister
termingerecht zu führen. Die Fremdbeauftragung eines nicht deutschen
EU-Betriebes setzt zu dem die Erteilung eines Feuerstättenbescheides durch
den zuständigen Bezirkschornsteinfegermeister voraus.
Ab 2013
heißt der Bezirksschornsteinfegermeister dann "
bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger ".
Ihr
Bezirksschornsteinfeger bleibt Ihr unabhängiger Partner in allen Fragen der
Sicherheit, des Brandschutzes, des Umweltschutzes und der
Energieeinsparung.
Ihr
Bezirksschornsteinfeger kommt zweimal in sieben Jahren und führt eine
umfassende Feuerstättenschau durch.
Sie erhalten einen Feuerstättenbescheid , der festlegt, in welchen Abständen
welche Reinigungs- und Überprüfungsarbeiten zur Sicherstellung der
Betriebs- und Brandsicherheit regelmäßig an Ihren Feuerungs- und
Lüftungsanlagen durchgeführt werden.
Dann haben Sie die Wahl:
1. Sie können die Arbeiten wie bisher durch Ihren
Bezirksschornsteinfeger ausführen lassen und sind von allen bürokratischen
Verpflichtungen entbunden.
ODER
2. Sie beauftragen einen nach § 3 SchfHwG
regestrierten Fachbetrieb des Schornsteinfegerhandwerks
mit der Ausführung der Arbeiten und übernehmen selbst die Haftung.
In diesem Fall müssen Sie den Nachweis der fristgemäßen Ausführung über das
vorgeschriebene Formblatt binnen der gesetzlich normierten und sich aus den
Ausführungsintervallen ergebenen Fristen führen. Fristversäumnisse führen
zu kostenpflichtigen Zweitbescheiden durch das zuständige Bezirksamt und
können Verwaltungszwangsmittel auslösen.
In jedem Fall
bleibt Ihr Bezirksschornsteinfeger ausschließlich zuständig für
Bauabnahmen und die umweltschutzrechtliche Messung gemäß der
Verordnung für kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV ) und die Feuerstättenschau.
Häufige Fragen
Gibt es
meinen Bezirksschornsteinfegermeister ab 2013
nicht mehr ?
Natürlich gibt es
ihn noch, nur heißt er ab 2013 dann " bevollmächtigter
Bezirksschornsteinfeger ". Er bleibt Ihr unparteiischer
Ansprechpartner und berät Sie kompetent zu allen Fragen des Brandschutzes,
des Umweltschutzes und der Energieeinsparung. Er informiert Sie gern über
sein individuelles Leistungspaket.
Was ist ein Feuerstättenbescheid ?
Im Zuge der Feuerstättenschau entscheidet Ihr
Bezirksschornsteinfeger, welche Arbeiten nach der jeweils geltenden
Kehr-und Überprüfungsordnung (KÜO ) an Ihren Feuerungs- und Lüftungsanlagen
ausgeführt werden müssen, damit die Anlagen auch weiterhin sicher benutzbar
sind. Ihr Bezirksschornsteinfeger legt auch die Intervalle für die KÜO-Arbeiten
fest. Über die Festlegung werden Sie durch den Feuerstättenbescheid
informiert.
Ist der Feuerstättenbescheid für mich wichtig
?
Das kommt darauf
an:
Solange Sie die
Arbeiten weiterhin durch den für Ihr Grundstück (Haus) zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister ausführen lassen, sind
Sie von allen weiteren bürokratischen Verpflichtungen entbunden. Wenn Sie
sich für die Ausführung durch einen Fremdbetrieb entscheiden, müssen Sie
alle Nachweise form- und fristgerecht führen, andernfalls riskieren Sie ein
kostenpflichtiges Verwaltungsverfahren.
Darf ich die
Arbeiten auch durch einen anderen Schornsteinfeger ausführen lassen ?
Für die Messung
nach 1. BImSchV. die Feuerstättenschau
und baurechtliche Bescheinigungen ist der Bezirksschornsteinfeger
ausschließlich zuständig. Die KÜO-Arbeiten an Ihren Feuerungs- und
Lüftungsanlagen werden bis zur Erteilung eines Feuerstättenbescheides
durch Ihren Bezirksschornsteinfeger ausgeführt. Nach Erteilung eines Feuerstättenbescheides können Sie die Arbeiten auch
durch einen fremden Schornsteinfegerbetrieb
ausführen lassen. Dabei sind zahlreiche Vorschriften zu beachten ( siehe
unten ).
Was sind KÜO-
Arbeiten ?
KÜO- Arbeiten sind
die nach der Kehr-und Überprüfungsordnung (KÜO) vorgeschriebene Reinigungs-
und Kontrollarbeiten an Feuerungs- und Lüftungsanlagen. Sie dienen der
Sicherstellung der Betriebs-und Brandsicherheit der Anlagen. Diese Arbeiten
wurden bisher unbürokratisch von dem für Ihr Grundstück ( Gebäude )
zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister
ausgeführt.
Was muss ich
beachten. wenn ich die KÜO- Arbeiten von einem fremden Schornsteinfegerbetrieb
ausführen lassen will ?
Sie benötigen einen
Feuerstättenbescheid. Der Ausführungsbetrieb muss
beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle registriert sein. Es
muss sich um einen Betrieb des Schornsteinfergerhandwerks
handeln. Bis zum 31.12.2012 dürfen Sie die Arbeiten nur bei nicht deutschen
Betrieben aus dem EU Ausland in Auftrag geben, die diese Leistungen nur
vorrübergehend und gelegentlich in Deutschland anbieten, danach auch bei
deutschen Schornsteinfegerbetrieben. Der
Fremdbetrieb muss Ihnen auf einem Formblatt bestätigen, welche KÜO-
Arbeiten er wann und mit welchem Ergebnis ausgeführt hat. Diese Formblatt müssen Sie Ihrem Bezirksschornsteinfeger zum
Nachweis der Auftragsausführung fristgerecht zusenden. Insbesondere im Fall
von Mängeln haben Sie die Beseitigung zu veranlassen und wiederum
fristgerecht entsprechende Nachweise zu erbringen. Wenn Sie Fristen
versäumen, ist Ihr Bezirksschornsteinfeger verpflichtet, diese der
zuständigen Ordnungsbehörde unverzüglich zu melden.
Was ist ein Formblatt ?
Das Formblatt ist
ein vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie ausgearbeitetes
Formular, das der Fachbetrieb wahrheitsgemäß ausfüllen muss.
Welche
Fristen muss ich beachten ?
Wenn Sie den für
Ihr Grundstück ( Haus ) zuständigen Bezirksschornsteinfeger beauftragen, müssen
sie keine Fristen beachten. Im Falle der Beauftragung eines fremden Schornsteinfegerbetriebes ergeben sich die von Ihnen zu
beachtenden Fristen aus dem Feuerstättenbescheid:
Sie müssen spätestens 14 Tage nach dem festgesetzten Ausführungsintervall den
Nachweis der Arbeitsausführung mittels des Formblatts erbringen. Sind
Mängel festgestellt worden, haben Sie darüber hinaus die Mängelbeseitigung
binnen sechs Wochen nach dem letzten Tag des Ausführungsintervalls
nachzuweisen.
Dürfen
deutsche Schornsteinfegerbetriebe erst ab 2013
die KÜO- Arbeiten ausführen?
Der Bezirksschornsteinfegermeister führt die KÜO-Arbeiten
in seinem Kehrbezirk wie bisher aus. Alle anderen deutschen Schornsteinfegerbetriebe dürfen erst ab 2013 mit der Ausführung
der Arbeiten beauftragt werden. Das alte Schornsteinfegerrecht
ist auf Drängen der Europäischen Kommission geändert worden. Das Schornsteinfegerhandwerk wird liberalisiert; der
handwerkliche, nicht staatliche Bereich wird in den Wettbewerb überführt.
Den Bezirksschornsteinfegermeistern ist eine
Übergangszeit von 4 Jahren gewährt worden, die am 31.12.2012
endet.
Es wird für beide
Seiten Umstellungen geben. Auch in der Übergangszeit, und hoffentlich noch
viel länger, werde ich meine Kunden begleiten und stehe Ihnen bei
Fragen gerne zur Verfügung.
DAS
SCHORNSTEINFEGERHANDWERK HILFT UMWELT SCHÜTZEN,
ENERGIE
EINSPAREN UND BRÄNDE VERHÜTEN.
Ihre
Sicherheit und Zufriedenheit ist unser Ziel.
Startseite
|